WERBEARTIKEL SIND EINE EFFEKTIVE WERBEFORM
Werbeartikel sind in Serie und großen Mengen hergestellte, mit Werbeanbringung versehene Gegenstände von ganz überwiegend geringerem Wert – und deshalb auch ganz überwiegend nicht geeignet, den Empfänger in unlauterer Weise zu beeinflussen. Sie sind dreidimensionale Werbung, überbringen Botschaften und sollen Präferenzen für Marken schaffen. Der Begriff „Geschenk“ ist hier fehl am Platz!
WERBEARTIKEL BEEINFLUSSEN DAS ENTSCHEIDUNGSVERHALTEN
Werbung ist für Compliance nicht relevant. Ihrem Wesen nach haben Werbeartikel den Zweck, das Entscheidungsverhalten des Empfängers zu beeinflussen, indem sie den Markennamen eines Produkts oder Unternehmens bei jedem Kontakt wieder ins Gedächtnis rufen. Daran ist allerdings nichts verwerflich oder gesetzwidrig, ganz im Gegenteil: Werbung ist in einer Marktwirtschaft ein unverzichtbarer Motor des Wettbewerbs!
Unzulässig ist allein die unlautere Beeinflussung von Entscheidungen etwa durch Zuwendungen, welche die persönliche, wirtschaftliche oder rechtliche Lage des Empfängers verbessern (Fischer, Kommentar zum StGB). Werbeartikel können so etwas nicht bewirken, dazu ist ihr materieller Wert in der Regel zu gering. Allerdings gibt es in Deutschland keine gesetzlich festgelegte Wertobergrenze für Werbeartikel.
Werbeartikel sind steuerrelevante Ausgaben
Die steuerrechtlich gültige Wertobergrenz in Höhe von 35,00 € für Werbeartikel bezieht sich auf die steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen an Geschäftspartner. Die Wertgrenze ist für Compliance bedeutungslos.
So viel dürfen Werbeartikel kosten
Werbeartikel als effiziente Werbeform kann immer soviel kosten, wieviel Gewinn sich das Unternehmen aus dieser Werbung verspricht. Der Gewinn kann direkt messbar sein, wenn ein Werbeartikel als Beilage zu einem Angebot gelegt wird. Andererseits ist ein Imagegewinn durch eine Werbeartikelaktion nur indirekt messbar.
Da es keine gesetzlichen Obergrenzen für Werbung und Werbeartikel im Speziellen gibt, gilt allein die Wertobergrenze, die das jeweilige Unternehmen in seinen Verhaltensrichtlinien („Codes of Conduct“) für seine Mitarbeiter festgelegt hat, die Werbeartikel von anderen Unternehmen erhalten. Hat ein Unternehmen keine eigenen Obergrenzen festgelegt, kann es sich an den rechtlich unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Corporate Compliance orientieren.
Zuwendungen mit einem Wert bis 50 Euro sind bei gelegentlicher Abgabe an die selbe Person unverfänglich und dürfen von dieser ohne Genehmigung angenommen werden. Hierunter fallen ausdrücklich auch Werbeartikel und Streuartikel. Bei einem Wert über 50 Euro soll eine Genehmigung durch den Vorgesetzten eingeholt werden.
Maßgeblich ist der Industrieabgabepreis, da es sich um gewerblichen Einsatz handelt. Die 50 Euro Grenze gilt pro Zuwendung (nicht etwa pro Person pro Jahr).
Konsumenten, die Werbeartikel nicht als Funktionsträger eines anderen Unternehmens erhalten, sind auch von diesen Verhaltenrichtlinien ausgenommen und können alle Werbeartikel geniessen, die sie erhalten.
Spenden an wohltätige Organisationen sind immer lobenswert, doch können sie Zeichen der Wertschätzung für Kunden und Mitarbeiter nicht ersetzen. Ebenso ist es für Ihr Unternehmen förderlich, zu Weihnachten eine Weihnachtswerbung und Weihnachtspromotion mit Werbeartikeln zu starten, um die Ertragssituation Ihres Unternehmens zu verbessern und damit für Gewinne und der Sicherung von Arbeitsplätzen zu sorgen.
Wohltätigkeit hat nichts mit Compliance zu tun und schon gar nichts mit der professionellen Unternehmenswerbung. Das eine kann das andere nicht ersetzen.